allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des technischen Sachverständigen, Herrn Detlev Seeger, im Amtsgerichtsbezirk 58762 Altena § 1. Auftragserteilung Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge sowie durch Dritte übermittelte Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenshergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Wertbeeinflussende (wertmindernde und/oder wertverbessernde) Maßnahmen sind vollständig anzugeben. Nachteile aus unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Angeforderte Schadens- und Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber vorzulegen. Tätigkeiten des Sachverständigen, bei denen es aufgrund ungenügender Auskunftspflicht des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber nicht zur Gutachtenerstellung innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang kommt, werden gemäß § 5 der AGB grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine möglicherweise spätere Gutachtenerstellung gilt dann als Neuauftrag. § 2. Gutachtenerstellung Der Auftraggeber erhält, falls nichts anderes vereinbart ist, ein vollständiges Beweissicherungsgutachten ggf. inkl. detaillierter Reparaturkostenkalkulation in zwei Ausfertigungen, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanlage und einem Duplikat mit Lichtbildanlage. Auf besondere Vereinbarung kann ein weiteres Duplikat mit Lichtbildanlage und/oder ein Gutachtenauszug (bestehend aus der Reparaturkostenkalkulation) ausgestellt werden. Ein weiteres Duplikat sowie der Lichtbildnegativsatz bzw. die elektronischen Datenspeichermedien verbleiben beim Auftragnehmer und werden entsprechend archiviert. Durch die Lichtbilddokumentation wird der Fahrzeugzustand und der Schadensumfang voll umfänglich als Beweis gesichert. Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden sind grundsätzlich an die allgemein üblichen Vorgaben und Richtlinien der Berufsverbände und Industrie- und Handelskammern angelehnt, wobei Änderungen nach Absprache mit dem Auftraggeber und/oder in Folge abweichender Rechtsvorschriften oder sonstiger einzelfallbezogenen Gegebenheiten vorbehalten bleiben. Eventuellle Ansprüche gegen den Auftragnehmer können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder abgetreten noch verpfändet werden. § 3. Nachbesserungsrecht Beanstandungen zum gesamten Gutachten bzw. Gutachteninhalt sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dies rechtlich zulässig ist, schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung vornehmen. Berechtigte Einwendungen werden kostenlos nachgebessert. Unberechtigte Einwendungen werden dem Überprüfungsumfang entsprechend gesondert nach Zeitaufwand gemäß § 5 AGB berechnet. § 4. Gutachtenversand Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Versendung des Gutachtens an die Anspruchsgegnerseite stellt kein Tätigwerden des Auftragnehmers für den Auftraggeber dar. Vielmehr leistet der Sachverständige in diesem Falle lediglich einen Botendienst. § 5. Sachverständigenhonorar Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten und Fahrzeugbewertungen nach dem Gegenstandswert. Variable Kostenarten, die auftrags- bzw. einzelfallspezifisch sind, werden in der Rechnung separat ausgewiesen. Die übrigen Kosten/Kostenarten sind im Grundhonorar zusammengefasst. Die jeweils gültige Honorartabelle des Auftragnehmers ist in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers gut sichtbar ausgehängt. Als Gegenstandswert sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Nettoreparaturkosten vor eventuellen Abzügen zuzüglich einer eventuellen Wertminderung maßgebend. Bei Totalschäden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich Nebenkosten (Umbaukosten, Umlackierungskosten etc.) die Berechnungsgrundlage. Ein Totalschaden mit Reparatur im Rahmen der sog. Opfergrenze (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) gilt als Reparaturfall. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 100 % kann der Auftragnehmer auf eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation verzichten. In diesem Falle wird das Grundhonorar nur zu 85 % berechnet. Bei Fahrzeugbewertungen beziffert der ermittelte Fahrzeugwert den Gegenstandswert, wobei das Grundhonorar grundsätzlich nur zu 25 % berechnet wird. Stehen für das zu erstellende Gutachten bei dem Rechenzentrum „Audatex Deutschland“ keine Kalkulationsdaten zur Verfügung, so erhöht sich das Grundhonorar - je nach Aufwand - um 10 % bis 40 %. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt in Minutenschritten, wobei jeder angefangene Minutentakt mit netto EUR 0,60 (36 €/Std.) für die Gehilfen- bzw. Assistententätigkeit und netto EUR 1,50 (90 €/Std.) für die Sachverständigentätigkeit berechnet wird. § 6. Zahlungsbedingungen Das Sachverständigenhonorar ist als Dienstleistung unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. Abweichend hiervon kann auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben sein. Bei Zahlungsverzug wird mit jeder Mahnung eine Aufwandspauschale von EUR 5,00 ggf. zuzüglich besonderer Portokosten (z.B. Einschreiben mit Rückschein etc.) und Verzugszinsen fällig. Als Zinssatz gilt ein um 4 % über dem Diskontsatz der Bundesbank liegender Zinssatz als vereinbart. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist stets die Gutachten-/Rechnungs­nummer anzugeben. Zahlungen haben ausschließlich in der Währung Euro zu erfolgen. § 7. Sicherungsabtretung Der Auftraggeber hat, selbst oder über einen Rechtsvertreter seiner Wahl, für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche Sorge zu tragen. Ein sicherungsweise abgetretener Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars kann vom Auftragnehmer erst dann gegenüber der Anspruchsgegnerseite geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber zuvor mindestens einmal erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde. § 8. Eigentumsvorbehalt Sämtliche Gutachten- und Rechnungsausfertigungen (inkl. Anlagen und Lichtbilder) bleiben, unabhängig von der Eintrittspflicht der Anspruchsgegnerseite, bis zur vollständigen Bezahlung des Sachverständigenhonorars Eigentum des Sachverständigen. Eine Vervielfältigung der Dokumente ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Verfassers zulässig. § 9. Stornierungen Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit EUR 70 € incl. Jeweils gültiger Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig. § 10. Gutachtenerstattung Die prozessuale und/oder gerichtliche Gutachtenerstattung erfolgt nach fristgerechter Ladung durch den Sachverständigen, Herrn Detlev Seeger, persönlich. § 11. Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen / Nachanfertigungen / Stellungnahmen Schriftliche Stellungnahmen, Rechnungsprüfungsberichte, Nachanfertigungen bereits erstellter Gutachten und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als Neuaufträge. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Rechnungsprüfungsberichte über 20% Überschreitung des ermittelten Wertes werden kostenlos erstellt, desweiteren werden Nachbesichtigungen des reparierten Fahrzeugs kostenlos erstellt, diese Werte sind im Grundhonorar des erstellten Gutachtens inbegriffen. § 12. Gerichtsstand Als vereinbarter Gerichtsstand gilt 58762 Altena als Hauptsitz des Sachverständigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. (Gültig seit 01.01.2006)
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